Muss man bezahlte Umfragen versteuern und in der Steuererklärung angeben?

Bild: Versteuerung von Einkommen durch bezahlte Umfragen als Nebeneinkommen) Letztes Update am: 02.07.2024

Die meisten Menschen, die mit Umfragen Geld verdienen oder als Produkttester arbeiten, machen sich keine Gedanken darüber ob die Einnahmen aus dieser Tätigkeit auch versteuert werden müssen.

Viele nehmen den kleinen Nebenverdienst unversteuert mit und werden auch nicht erwischt. Doch wie ist die rechtliche Lage wirklich?

Generell muss man seine Einnahmen in Deutschland versteuern. Ein Schlupfloch im Gesetzestext bietet unter Umständen aber die Möglichkeit die Einnahmen durch bezahlte Umfragen steuerfrei zu erhalten.

Dies ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen aus mehreren Einkommensquellen stammen (z.B. durch die Mitgliedschaft bei mehreren Onlinepanels).

Dieser Artikel spiegelt meine persönliche Einschätzung wieder. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und meine Angaben mehrfach mit seriösen Quellen abgeglichen.

Zudem fließen meine langjährigen Erfahrungen als Selbstständiger Unternemer mit ein. Nichtsdestotrotz möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich weder Steuerberater noch Jurist bin und dieser Artikel deshalb ohne Gewähr erscheint. Er ist nicht als rechtsverbindlicher Ratgeber oder ähnliches zu verstehen.


Steuererklärung bei bezahlten Umfragen notwendig? Der Einfachkeit halber unterscheiden wir zwischen:

Fall a) Ein Angestellter oder jemand mit einer Lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit erzielt ein Nebeneinkommen durch Onlineumfragen oder Produkttests

und

Fall b) Jemand ohne lohnsteuerpflichtige Tätigkeit möchte über einen längeren Zeitraum mit Umfragen und/oder Produkttests Geld verdienen

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Fall a) - Die Einkünfte werden als Nebeneinkommen erzielt
Dies ist der einfachste Fall und mit am wenigsten Aufwand verbunden. Normalerweise muss jedes Nebeneinkommen bei der Steuer angegeben werden. Das gilt auch für Einnahmen, die aus der Teilnahme an bezahlten Umfragen heraus entstehen.

Das besagte Steuerschlupfloch jedoch ermöglicht es Einkünfte aus dem Nebenerwerb bis zu einer gewissen Summe steuerfrei zu halten. Konkret geht dies bis zu einem nebenberuflichem Jahreseinkommen von 410 Euro. Das entspricht monatlich 34,16 € die man sich steuerfrei hinzuverdienen darf, sofern man die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Konkret geht es um den Passus:

Konkret geht es um den Passus: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) keine Steuererklärung abgeben, so dass die 410€ steuerfrei sind" - (So stand es im alten Gesetzestext) und den Wortlaut aus § 70 EStDV (Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung)

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz 2024)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;


(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen" - Quelle

§ 70 EStDV (Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung)

(1) Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag). 2Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte. - Quelle



Einfacher liest es sich im alten Wortlaut: (Veraltete Gesetzesversion):

Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen..." - Quelle

Folglich sind m.E. derartige Einkünfte bis 410 Euro pro Kalenderjahr davon befreit. Sie müssen m.E. auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Das ganze ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft:
  • Man geht hauptberuflich einer Lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nach und erzielt die Nebeneinkunft durch Umfragen
  • Die Tätigkeit findet in selbstständiger Ausübung statt
  • Die Tätigkeit mit der Gewinnerzielungsabsicht darf nicht auf Dauer ausgelegt sein

Hier muss man unterscheiden, ob eine langfristige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Ist das Vorhaben mit den Umfragen Geld zu verdienen nur für einen bestimmten Zeitraum gedacht, beispielsweise als Überbrückung beim Jobwechsel, um innerhalb der Elternzeit etwas hinzu zu verdienen, so kann m.E. davon ausgegangen werden, dass keine langfristige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Der Freibetrag in Höhe von 410 € pro Kalenderjahr reicht vielen Teilnehmern im Bereich der Onlinemarktforschung aus womit diese Ihre Einnahmen steuerfrei behalten können. Allerdings gibt es auch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Umfrageteilnehmern, die mehr als die durch den Härteausgleich gedeckelten 410 Euro im Jahr verdienen.

Wie sieht es in einem solchen Fall aus wenn die Einkünfte aus der Teilnahme an Umfragen oder Produkttests die 410 Euro übersteigen?

Kommt man mit seinem Nebeneinkommen über 410 Euro, bleibt aber unter 820 Euro pro Jahr, so wird die Höhe der Einkünfte abzüglich der Werbungs- und Betriebsausgaben von den gedecktelten 820 Euro abgezogen. Vereinfachtes Beispiel: Jemand verdient 430 Euro mit Umfragen und hat keine Ausgaben, so werden von 820 Euro 430 Euro abgezogen. Übrig bleiben 390 Euro die Steuerfrei bleiben. Die übriggebliebenen 430 Euro werden dann über den normalen Steuersatz versteuert.

Übersteigt man die 820 Euro pro Jahr, wird der ganz normale persönliche Steuersatz auf die Nebeneinkünfte angewandt. Dies betrifft Umfrageteilnehmer und Produkttester mit geringem Einkommen nicht. Bei einigen die sich ausgiebig mit Umfragen beschäftigen und das ganze als seriösen Nebenerwerb betreiben greift dieser Punkt jedoch und die Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden.


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Fall b) Geht man keiner Lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nach und möchte mit Umfragen gewerbsmäßig Geld verdienen, so muss ein Gewerbe angemeldet werden.

Das klingt zunächst jedoch schlimmer als es eigentlich ist und bietet sogar einige Vorteile, z.B. kann man Anschaffungen für seine Tätigkeit (Neuer Computer, Büromaterial und vieles mehr) von der Steuer absetzen. Auch ein Steuerberater ist nicht zwingend nötig um ein Gewerbe zu führen.

Die Anmeldung eines Gewerbes ist kostengünstig und schnell erledigt. Je nach zuständiger Gemeinde kann die Gewerbeanmeldung zwischen 15 und 70 Euro kosten. Bei den meisten Gemeinden betragen die Kosten für eine Gewerbeanmeldung zwischen 15 und 25 Euro. Danach kann man loslegen und Zusatzeinnahmen generieren.

Was gilt es zu beachten und welche Steuern muss ich als Gewerbetreibender bezahlen?

Gewerbesteuer abführen bei Nebentätigkeit mit Umfragen

1. Einkommenssteuer
Als Teilnehmer von bezahlten Meinungsumfragen kommt man in der Regel nicht über die geltenden Freibeträge hinaus. Als Gewerbetreibender unterliegt man den jeweils aktuellen Freibeträgen. Das waren im Jahr 2023 10.908 € und sind im Jahr 2024 11.604 € (Grundfreibetrag) an Gesamteinkommen pro Jahr für ledige unverheiratete Menschen. Ist man hingegen verheiratet verdoppelt sich der Grundfreibetrag dür das Gesamteinkommen. Damit lag er 2023 bei 21.816 € und beträgt 2024 sogar 23.208 €. Einkünfte darunter bleiben in Bezug auf die Einkommenssteuer also steuerfrei (Quelle).

Trotzdem müssen die mit dem Gewerbe erzielten Einkünfte bei der Einkommenssteuererklärung für Selbstständige unter Anlage G eingetragen werden. Bei freiberuflich Tätigen Menschen gilt entsprechend die Anlage S.

In dieser Anlage werden die Gewinne eingetragen. Ermittelt werden diese mit einer einfachen Einnahmen- / Überschussrechnung. Das bedeutet von den Einnahmen (Umsätzen) werden die Ausgaben die man für seine gewerbliche Tätigkeit hat abgezogen. Von den Gewinnen kann man hier z.B. Papier, Druckertinte, Stifte aber auch Telefon- und Internetkosten absetzen, wenn diese für die Tätigkeit genutzt werden.

2. Umsatzsteuer Bleibt der Jahresumsatz unter 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 € (Stand 02.07.2024) kann man auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung zurückgreifen. Diese Regelung erleichtert selbsttändig Tätigen den bürokratischen Aufwand ungemein. Solange man als Kleinunternehmer gilt, kann man darauf verzichten Umsatzsteuer auf den Rechnungen zu erheben und muss diese im Gegenzug auch nicht mit dem Finanzamt verrechnen.

3. Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird bei natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften erst ab dem Überschreiten des Freibetrages in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr erhoben (Stand 02.07.2024 - Quelle). Hier gilt im Gegensatz zur Kappungsgrenze für Kleinunternehmer zudem der Gewinn und nicht der Umsatz als Maßstab. Als Panelist der an Umfragen bei verschiedenen Onlinepanels teilnimmt wird man diese Grenze vermutlich nicht bzw. nur in absoluten Ausnahmefällen erreichen. Ich denke selbst wenn man in Vollzeit an Umfragen teilnimmt und bei jedem erdenklichen Marktforscher aktiv ist, wird man keine 24.500 Euro als Reingewinn erwirtschaften. Für die meisten ist also auch der Punkt Gewerbesteuer kein Problem.

Steuerlich gesehen spricht also nichts dagegen ein Gewerbe anzumelden und sich mit einfachen Onlinenebentätigkeiten etwas dazu zu verdienen. Viele Menschen tun dies bereits erfolgreich!

Fragen und Antworten:

Muss ich mich krankenversichern?
Fall a) Arbeitet man hauptberuflich in einem Lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis, ist man in der Regel über seinen Hauptberuf krankenversichert. Werden die Einnahmen aus dem Nebeneinkommen als Nebenberuflich gewertet, bleibt man weiterhin über die bestehende Krankenversicherung versichert.

Fall b) Wenn man als Familienmitglied (z.B. als Kind oder als Ehepartner) über die gesetzliche Krankenkasse mitversichert ist, und die Einkommensobergrenze nicht überschreitet, kann man auch weiter Familienversichert bleiben. Die Einkommensobergrenze beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße und liegt damit 2024 bei 485 Euro in den alten Bundesländern und rund 470 Euro in den neuen Bundesländern.

Die monatliche Bezugsgröße selbst beträgt im Jahr 2024 3.395 EUR in Westdeutschland und 3.290 EUR in Ostdeutschland (Quelle). Im Falle der Festsetzung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird nach gängiger Rechtspraxis jedoch nicht zwischen Ost- und Westdeutschland unterschieden, obwohl dies bei der Bezugsgrenze selbst noch immer der Fall ist.

Zählen Gutscheine auch zum steuerpflichtigen Einkommen?
Generell müssen auch Gutscheine als Einnahme gebucht werden. Entgegen der weitläufig falschen Annahme Gutscheine müssten nicht versteuert werden, gelten Einkaufsgutscheine als geldwerter Vorteil. Es ist zwar für die Finanzämter nur schwer nachvollziehbar, wer einen Warengutschein erhält oder einlöst, wer auf Nummer sicher gehen möchte gibt aber auch die Gutscheine als geldwerten Vorteil an. Solange man unter den Freibeträgen bleibt hat man hier auch keinen Nachteil zu verzeichnen.


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F.A.Q.

Was zählt zum Gesamteinkommen?
  • Alle steuerpflichtigen Unterhaltszahlungen (Eingänge)
  • Der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Das Bruttoentgelt aus einem Lohnverhältnis (inkl. Weihnachtsgeld)
  • Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Die Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Die Rente, Hinterbliebenenrente, sowie Rentenzahlungen aus dem Ausland
Ausdrücklich nicht zum Gesamteinkommen zählen das Elterngeld, Kindergeld oder auch das Wohngeld. Auch BAföG oder andere steuerfreie Stipendien werden nicht dazu gerechnet. Ebenso werden Werbungskosten, Sparerpauschbeträge und Abschreibungen nicht zum Gesamteinkommen gezählt. (Quelle)

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Letztes Update am: 02.07.2024

News:

03.07.2024 - GfK Studie enthüllt: Luxemburger haben laut Umfrage am meisten Geld für Ausgaben im Einzelhandel übrig. Mit 12.067€ führen die Menschen aus dem Benelux Land die Kaufkraftskala an, dicht gefolgt von der Schweiz mit 11.617€. Deutsche haben durchschnittlich nur 6667€ Ihrer Einkünfte und Nebeneinkünfte übrig für derartige Käufe.

13.03.2024 - Bettina Saffer und Edvin Babic ins Ipsos Führungsteam berufen. Das Marktforschungsinstitut Ipsos hat kürzlich die Mitarbeiter Edvin Babic und Bettina Staffer ins Führungsteam geholt. Saffer übernimmt die Führung des Brand Cluster Leads übernommen und Babic agiert als neuer Abteilungsleiter der Bereiche Qualitative Forschung und User Experience.

16.02.2024 - Die größtem Umfrageunternehmen in Deutschland (nach Umsatz) sind weiterhin die GfK Gruppe, Kantar Deutschland, Ipsos, das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft, die GIM Gruppe Heidelberg, Psyma Group AG, Mindline Hamburg, Verian, Skopos und die Foerster und Thelen Group.

11.08.2023 - Prof. Dr. Christa Wehner gibt Leitung des Studiengangs Marktforschung und Konsumentenpsychologie an der Hochschule Pforzheim an Prof. Dr. Ulrich Föhl weiter.

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29.07.2023 - Das französische Marktforschungsunternehmen Ipsos verliert 3,1 Prozent an Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im vorvergangenen Jahr konnte das französische Marktforschungsunternehmen Ipsos noch ein organisches Wachstum von 17,9 Prozent im Vergleich zu 2020 verbuchen.

06.06.2023 - Lesenswert: Florian Preusser und Jon Puleston mit Ihrer Einschätzung über die Weiterentwicklung der Einbindung von Menschen mit Beeinträchtigung in die Marktforschung.

06.06.2023 - Joachim Bacher gründet mit der JBC Sportresearch GmbH ein neues Marktforschungs-Startup mit Spezialisierung auf Erkenntnisse aus dem Bereich Sport / Sportwissenschaften.

12.05.2023 - Marktforscher Cint schließt Quartalsbericht mit signifikanten Umsatzrückgang in Höhe 11,1 Prozent im Q1/2023 ab.

18.03.2023 - Zusammenschluss internationaler Marktforschungsverbände: ESOMAR, Market Research Society, SampleCon und Insights Association gehen gemeinsame Wege zur Bekämpfung systematischen Betrugs in der Datenerherbung und Verbesserung der Datenqualität.

12.02.2023 Das britische Boulevardblatt "The Sun" startet eigenes Marktforschungsangebot. Als Befragte dienen dem Neueinsteiger im Bereich Marktforschung die eigenen Leser der Onlineausgabe. Wie innerhalb der Leserschaft spezielle Zielgruppen angesprochen werden können bleibt unklar.

01.01.2023 - Neuer Deutschland Chef bei Ipsos. Dr. Christoph Preuß übernimmt zum heutigen Tage die Aufgaben des Geschäftsführers und löst Ralf Ganzenmüller ab.

05.12.2022 - Heiko Goethe scheidet zum Jahresende 2022 als Geschäftsführer vom Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM) aus. Die Stelle soll im ersten Halbjahr 2023 neu besetzt werden.



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